heute wurde von
der Landesregierung die Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen und vor wenigen
Stunden veröffentlicht.
Demnach dürfen Gesundheits- und Heilberufe auch weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen, besondere Regelungen sind nicht notwendig.
Vorgaben zur Durchführung von Kursen ergeben sich aus den bereits bestehenden Regularien. Hebammen werden auch nach wie
vor unter §19 der Kritischen Infrastruktur zugeordnet. Im Klartext bedeutet dies, dass Hebammen auf Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes einen Rechtsanspruch auf eine Notbetreuung für Kinder geltend machen können, um weiter ihrer Arbeit
nachgehen zu können.
Aus der Landesverordnung ergibt sich im Einzelnen:
Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse gelten als Veranstaltungen im Sinne von §5 der Landesverordnung und werden im
sogenannten “öffentlichen Raum“ durchgeführt. Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die nicht zum privaten Raum gehören.
Entsprechend sind das also diejenigen Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der
Ort im Freien oder in geschlossenen Räumen befindet.
Voraussetzung für eine Teilnahme von mehr als 10 Personen an einem Kurs, ist die Zuordnung von festen Sitzplätzen. Diese dürfen
höchstens kurzfristig verlassen werden. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die einzelnen Teilnehmerinnen das Abstandsgebot
einhalten können. Die Teilnehmerzahl ist also auch abhängig von den räumlichen Kapazitäten.
Das Abstandsgebot gilt nicht, wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und
Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen vermieden wird. Die Innenräume müssen
regelmäßig gelüftet werden und die Teilnehmer müssen MNS tragen, sobald sie ihren zugewiesenen Platz verlassen. Durchsichtige
Schutzvorkehrungen aus Kunststoff (face-shields) reichen im Sinne der Vorschrift nicht aus.
Nach wie vor ist auch ein Hygienekonzept vorzuhalten.
Bitte beachten Sie, die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Durchführung von Kursen im Einzelfall beschränken,
mit Auflagen versehen oder gänzlich untersagen können. Gleiches gilt für die Durchführung von Kursen in Räumlichkeiten von
Krankenhäusern. Das Ergreifen entsprechender Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Infektionen zu verhindern, liegt in der
Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträger.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das örtliche Gesundheitsamt. Auch wenn sich die Mitarbeiter vielerorts noch immer nicht
für die Angelegenheit von Hebammen zuständig fühlen, so sind sie dennoch unsere Ansprechpartner.
Bleiben Sie gesund.
Herzlichst, Ihre Anke Bertram
|